GPKE · Use-Case 2.3.2 · Zuordnung zum E/G
Beginn der Ersatz-/Grundversorgung (Zuordnung zum E/G)
Jede verbrauchende Marktlokation muss zu jedem Zeitpunkt einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Fehlt ein Lieferant, kündigt der Netzbetreiber dem Ersatz- oder Grundversorger die Zuordnung an. Der Versorger kann bis 15:00 Uhr zustimmen oder ablehnen. Antwortet er nicht, ordnet der Netzbetreiber ihn trotzdem zu.
- Rollen
- NB · E/G
- Nachrichten
- 3
- Prüfis
- 55013 55014 55015
Weiter in den Werkzeugen
- NBNetzbetreiber
- E/GErsatz- und Grundversorger
AuslöserDer Marktlokation ist kein Lieferant zugeordnet.
NB → E/G
1Ankündigung der Zuordnung des E/G
UTILMD 55013 Anmeldung / Zuordnung EOGbis 13:00 Uhr am letzten WT vor Beginn
alt genau einer dieser Wege
Antwort in der Frist
E/G → NB
2Antwort auf Ankündigung der Zuordnung des E/G
UTILMD 55014 Bestätigung EOG AnmeldungUTILMD 55015 Ablehnung EOG Anmeldungbis 15:00 Uhr am Tag der Ankündigung
Keine Antwort in der Frist
NB → E/G
3Zuordnung des E/G zur Marktlokation aufgrund fehlender Antwort
UTILMD 55013 Anmeldung / Zuordnung EOGzwischen 15:00 und 16:00 Uhr
ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases
- 4Übermittlung der BerechnungsformelNB · E/G · GPKE Teil 4
- 5Abrechnungsdaten NetznutzungsabrechnungNB · E/G · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
- 6Abrechnungsdaten BilanzkreisabrechnungNB · E/G · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
- 7Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehendNB · E/G · GPKE Teil 4
- 8Einrichtung der KonfigurationenNB · E/G · GPKE Teil 3
ZielDer Ersatz- oder Grundversorger ist der Marktlokation zugeordnet.
Pfeil zeigt vom Absender zum Empfänger. UTILMD 55… öffnet den Prüfidentifikator in derAHB-Werkbank. Frist ist die Höchstfrist für den Eingang beim Empfänger. So liest du die Grafik
Fristen
13:00
Im Beispiel: Fr., 16.10., 13:00 Uhr
Spätester Eingang der Ankündigung beim Versorger, am letzten Werktag vor dem Beginn.
Eingang · Schritt 1
15:00
Im Beispiel: Fr., 16.10., 15:00 Uhr
Spätester Eingang der Antwort beim Netzbetreiber.
Frist · Schritt 2
16:00
Im Beispiel: Fr., 16.10., 16:00 Uhr
Ohne Antwort: Zuordnung durch den Netzbetreiber, frühestens 15:00, spätestens 16:00 Uhr.
Frist · Schritt 3
Zuordnungsbeginn
Im Beispiel: Sa., 17.10., 00:00 Uhr
Der Versorger beliefert die Marktlokation ab 00:00 Uhr.
Stichtag
Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage: Der Versorger soll ab Samstag, 17.10.2026, 00:00 Uhr zugeordnet sein. Letzter Werktag davor ist Freitag, 16.10. Die Ankündigung muss bis 13:00 Uhr eingehen, die Antwort bis 15:00 Uhr. Fehlt sie, ordnet der Netzbetreiber zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zu.
Schritte im Detail
Aktion und Frist im Wortlaut der Festlegung. Jede Belegzeile öffnet das Dokument auf der genannten Seite.
1 Ankündigung der Zuordnung des E/G zur Marktlokation
Netzbetreiber (NB) → Ersatz- und Grundversorger (E/G)
Der Netzbetreiber nennt Grund, Zuordnungsbeginn, Adresse, MaLo-ID, Messlokationen und ob ein Haushaltskunde versorgt wird.
- Nachricht
- Frist
Frühester ÜZ ist 00:00 Uhr und spätester 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn des E/G.
GPKE Teil 2, S. 33 (Zitat: Frühester ÜZ ist 00:00 Uhr und spätester 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn des E/G.)Sonderfall: Liegt der Zuordnungsbeginn nicht in der Zukunft (Frist II), kündigt der Netzbetreiber unverzüglich an; die Antwortfristen verschieben sich auf den 1. Werktag danach. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Zukunft liegt, gilt: Unverzüglich.)
2 Antwort auf Ankündigung der Zuordnung des E/G zur Marktlokation
Ersatz- und Grundversorger (E/G) → Netzbetreiber (NB) · ↩ Antwort in der Frist
Der Versorger stimmt zu und nennt Bilanzkreis sowie Ersatz- oder Grundversorgung, oder er lehnt mit Grund ab. Bei Zustimmung ordnet der Netzbetreiber ihn zu.
- Nachricht
- UTILMD 55014 Bestätigung EOG Anmeldung · geprüft nach E_0615 Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, S. 32 (Zitat: Bestätigung EOG Anmeldung) · UTILMD AHB Strom 2.2, S. 139 (Zitat: Prüfidentifikator)
- UTILMD 55015 Ablehnung EOG Anmeldung · geprüft nach E_0615 Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, S. 32 (Zitat: Ablehung EOG Anmeldung) · UTILMD AHB Strom 2.2, S. 139 (Zitat: Prüfidentifikator)
- Frist
Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 15:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.
GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 15:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.)
3 Zuordnung des E/G zur Marktlokation aufgrund fehlender Antwort
Netzbetreiber (NB) → Ersatz- und Grundversorger (E/G) · ⧗ Keine Antwort in der Frist
Antwortet der Versorger nicht rechtzeitig, ordnet der Netzbetreiber ihn trotzdem zum Zuordnungsbeginn zu.
- Nachricht
- Frist
Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 15:00 Uhr und spätester 16:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.
GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 15:00 Uhr und spätester 16:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.)
Folgeprozesse (ref)
- 4
Übermittlung der Berechnungsformel · GPKE Teil 4
Der Versorger erhält die Berechnungsformel der Marktlokation. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G die Berechnungsformel der Marktlokation.)
- 5
Abrechnungsdaten Netznutzungsabrechnung · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
Der Versorger erhält die Abrechnungsdaten der Netznutzung zum Zuordnungsbeginn. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G die Abrechnungsdaten zur Netznutzungsabrechnung)
- 6
Abrechnungsdaten Bilanzkreisabrechnung · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
Der Versorger erhält die Abrechnungsdaten der Bilanzierung, darunter seinen Bilanzkreis. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G und ggf. dem ÜNB die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung)
- 7
Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehend · GPKE Teil 4
Der Versorger erhält die Stammdaten der Marktlokation zum Zuordnungsbeginn. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G die relevanten Stammdaten mit Gültigkeit zum Zuordnungsbeginn.)
- 8
Einrichtung der Konfigurationen · GPKE Teil 3
Der Netzbetreiber richtet die Konfigurationen für den Versorger ein. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: ref Einrichtung der Konfigurationen aufgrund einer Zuordnung eines LF zu einer Marktlokation bzw. Tranche)
Rahmen des Use-Case
Auslöser
- Der Marktlokation ist kein Lieferant zugeordnet. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Der Marktlokation ist kein LF zugeordnet.)
- Typischer Grund: Der Lieferant hat wegen Kündigung abgemeldet, und kein neuer folgt. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Abmeldung der Zuordnung des LF zur Marklokation wegen Kündigung des Energieliefervertrages; ohne Folgebelieferung)
- Weitere Gründe sind etwa die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags oder eine Neuanlage. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags)
Vorbedingung
- Es handelt sich um eine verbrauchende Marktlokation. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Es handelt sich um eine verbrauchende Marktlokation.)
- Für die Marktlokation besteht eine gesetzliche Ersatz- oder Grundversorgungspflicht. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Ersatzversorgungspflicht)
Danach im Erfolgsfall
- Der Netzbetreiber schickt dem Versorger die Berechnungsformel. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der NB versendet die Berechnungsformel an den E/G.)
- Der Netzbetreiber versendet Abrechnungsdaten für Netznutzung und Bilanzkreis. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der NB führt die Use-Cases „Abrechnungsdaten Netznutzungsabrechnung“ und „Abrechnungsdaten Bilanzkreisabrechnung“ aus.)
Danach im Fehlerfall
- Kann der Versorger nicht zugeordnet werden, ist die Marktlokation vom Netz zu trennen. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Ist die Zuordnung nicht möglich ist die Marktlokation vom Netz zu trennen.)
Fehlerfälle laut Festlegung
- Es handelt sich um eine erzeugende Marktlokation oder eine Tranche. Dort gilt ein eigener Use-Case. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Es handelt sich um eine erzeugende Marktlokation bzw. eine Tranche.)
Typische Missverständnisse
- Die Zuordnung zum Versorger geht auch untermonatlich und sogar rückwirkend, einschließlich Netznutzung und Bilanzierung. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: kann dabei untermonatlich und sowohl in die Zukunft als auch in die Vergangenheit)
- Aus der Ersatzversorgung wird nach drei Monaten automatisch Grundversorgung. Dafür schickt niemand eine neue Nachricht. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der Wechsel von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung findet nach drei Monaten automatisch statt)
- Der Versorger kann die Zuordnung nicht durch Schweigen verhindern. Ohne Antwort ordnet der Netzbetreiber ihn zu. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Antwortet der E/G in Prozessschritt 2 nicht fristgerecht)
- Beenden kann der Versorger die Ersatz- oder Grundversorgung über das Lieferende von LF an NB. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der E/G kann mit Hilfe des Use-Cases „Lieferende von LF an NB“ das Grundversorgungsverhältnis bzw. Ersatzversorgungsverhältnis beenden.)
Weiterlesen
- Grundversorgung und ErsatzversorgungWie Grundversorgung und Ersatzversorgung entstehen, worin sie sich in Dauer, Preisbildung und Ende unterscheiden und wer wem was meldet, wenn kein Liefervertrag besteht.
- Einzug und Auszug im StrommarktWie ein Wohnungswechsel im Strommarkt verarbeitet wird und warum Kundenanlass, Vertrag, Marktprozess und der LFW24 nicht dasselbe sind.
- Lieferbeginn und LieferendeWie der Beginn und das Ende einer Lieferanten-Zuordnung an der Marktlokation ablaufen, welche Zeitpunkte sich unterscheiden lassen und was das für die Systeme bedeutet.
Quellen und Stand
- Bundesnetzagentur – Anlage 1b zu BK6-22-024, GPKE Teil 2: Fokus ZuordnungsprozesseBK6-22-024, neu verfügt, anzuwenden ab 06.06.2025. Benutzte Seiten: 31, 32, 33, 34, 35
- BDEW/EDI@Energy – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)Version 4.0 vom 01.04.2026, anzuwenden ab 01.10.2026. Benutzte Seiten: 32
- BDEW/EDI@Energy – UTILMD Anwendungshandbuch Strom 2.2 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)Version 2.2 vom 01.04.2026, anzuwenden ab 01.10.2026. Benutzte Seiten: 139
Stand der Prüfung: 25. September 2026. Jedes Zitat dieser Seite wird automatisch im Originaldokument auf der angegebenen Seite gesucht. Verbindlich ist allein das veröffentlichte Dokument. Die Prüfidentifikatoren stammen aus der Fassung, die ab dem 01.10.2026 gilt; bei einer neuen Mitteilung der Bundesnetzagentur Seiten und Prüfis erneut prüfen.